In den Einrichtungen des Albert Schweitzer Familienwerks müssen Mitarbeitende, die zum Kreis der Personen mit Erstbelehrung gehören, gemäß Infektionsschutzgesetz alle 2 Jahre eine Folgebelehrung absolvieren. Die Teilnahme an den Folgebelehrungen sind zu dokumentieren.
Mitarbeitende können sofort nach erfolgreicher Beendigung des Kurses ein Zertifikat ausdrucken und dieses an die zuständigen Kollegen/innen zwecks Dokumentation und Nachweispflicht weiterreichen.
Lebensmittelhygieneschulung nach EU-Verordnung Nr. 852/2004 und §4 Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV) Teil 1 und 2 - Küchen- und Lebensmittelhygiene
Diese Belehrung nach § 35 IfSG richtet sich an Mitarbeitende in Gemeinschaftseinrichtungen. Mitarbeitende in der Betreuung von Kindern und Jugendlichen sind vor Tätigkeitsaufnahme zu belehren und danach mindestens im Abstand von 2 Jahren.
Die Belehrung muss mindestens 3 Jahre aufbewahrt werden.
Hinweis: Eine Belehrung für Gemeinschaftseinrichtungen nach §34 Abs. 5a Infektionsschutzgesetz ist auch bei erstmaliger Tätigkeit durch den Arbeitgeber möglich ist. Es ist daher nicht erforderlich, diese beim Gesundheitsamt durchführen zu lassen.