Diese Kurse beinhaltet die Folgebelehrung zum Infektionsschutzgesetz nach § 43 IfSG-447, die Lebensmittelhygieneschulung nach EU-Verordnung (EG) Nr. 852/2004 sowie § 4 Lebensmittelhygieneverordnung (LMVH) und die Belehrung für Mitarbeitende in der Betreuung von Kindern und Jugendlichen nach § 34 Abs. 5 a IfSG und  

Einige Themenbereiche der Kursinhalte ähneln bzw. überschneiden sich, dies können wir leider nicht verhindern, da die notwendigen Inhalte der jeweiligen Belehrungen vorgegeben sind.

Die Folgebelehrung zum Infektionsschutzgesetz sollte alle zwei Jahre wiederholt werden und die Lebensmittelhygieneschulung jährlich. Um die Verwaltung zu vereinfachen, haben wir uns dazu entschlossen, beide Belehrungen innerhalb eines Kurses zusammenzufassen und jährlich durchführen zu lassen.

Wir wünschen Ihnen viel Spaß beim Lernen und würden uns über eine Rückmeldung, sei sie nun negativ oder positiv, freuen. Machen Sie uns gerne aufmerksam auf Fehler oder Verbesserungsvorschläge, damit wir die Kurse für Sie informativ, lehrreich und interessant gestalten können.

Ihr Moodle-Team - Sibylle Hochheim (hochheim@familienwerk.de) und Heiko Günther (guenther@familienwerk.de).


In den Einrichtungen des Albert Schweitzer Familienwerks müssen Mitarbeitende, die zum Kreis der Personen mit Erstbelehrung gehören, gemäß Infektionsschutzgesetz alle 2 Jahre eine Folgebelehrung absolvieren. Die Teilnahme an den Folgebelehrungen sind zu dokumentieren. 

Mitarbeitende können sofort nach erfolgreicher Beendigung des Kurses ein Zertifikat ausdrucken und dieses an die  zuständigen Kollegen/innen zwecks Dokumentation und Nachweispflicht weiterreichen.


Lebensmittelhygieneschulung nach EU-Verordnung Nr. 852/2004 und §4 Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV) Teil 1 und 2 - Küchen- und Lebensmittelhygiene

Diese Belehrung nach § 35 IfSG richtet sich an Mitarbeitende in Gemeinschaftseinrichtungen. Mitarbeitende in der Betreuung von Kindern und Jugendlichen sind vor Tätigkeitsaufnahme zu belehren und danach mindestens im Abstand von 2 Jahren.

Die Belehrung muss mindestens 3 Jahre aufbewahrt werden.

Hinweis: Eine Belehrung für Gemeinschaftseinrichtungen nach §34 Abs. 5a Infektionsschutzgesetz ist auch bei erstmaliger Tätigkeit durch den Arbeitgeber möglich ist. Es ist daher nicht erforderlich, diese beim Gesundheitsamt durchführen zu lassen.