Dieser Kurs beinhaltet die Folgebelehrung zum Infektionsschutzgesetz nach § 43 IfSG-447, die Belehrung für Mitarbeitende in der Betreuung von Kindern und Jugendlichen nach § 34 Abs. 5 a IfSG und die Lebensmittelhygieneschulung nach EU-Verordnung (EG) Nr. 852/2004 sowie § 4 Lebensmittelhygieneverordnung (LMVH).

Die Folgebelehrung zum Infektionsschutzgesetz und die Belehrung für Mitarbeitende in der Betreuung von Kindern und Jugendlichen sollten alle zwei Jahre wiederholt werden, die Lebensmittelhygieneschulung nach EU-Verordnung jährlich. 

Einige Themenbereiche der Kursinhalte ähneln bzw. überschneiden sich, dies können wir leider nicht verhindern, da die notwendigen Inhalte der jeweiligen Belehrungen vorgegeben sind.

Bei der Durchführung der Kurse achten Sie bitte auf Hinweise, wie der Kurs abgeschlossen werden kann. Nach erfolgreichem Abschluss eines Kurses erhalten Sie ein Zertifikat, welches in Moodle gespeichert wird. Je nach Bedarf kann dieses Zertifikat heruntergeladen und / oder ausgedruckt werden.

Wir wünschen Ihnen viel Spaß beim Lernen und würden uns über eine Rückmeldung, sei sie nun negativ oder positiv, freuen. Machen Sie uns gerne aufmerksam auf Fehler oder Verbesserungsvorschläge, damit wir die Kurse für Sie informativ, lehrreich und interessant gestalten können.

Ihr Moodle-Team - Sibylle Hochheim (hochheim@familienwerk.de) und Heiko Günther (guenther@familienwerk.de).


In den Einrichtungen des Albert-Schweitzer-Familienwerks müssen Mitarbeitende, die zum Kreis der Personen mit Erstbelehrung (erfolgt durch das Gesundheitsamt) gehören, gemäß Infektionsschutzgesetz alle 2 Jahre eine Folgebelehrung absolvieren. Die Teilnahme an den Folgebelehrungen sind zu dokumentieren (Zertifikat). 

Diese Belehrung richtet sich an Mitarbeitende in Gemeinschaftseinrichtungen. Mitarbeitende in der Betreuung von Kindern und Jugendlichen sind vor Tätigkeitsaufnahme zu belehren und danach mindestens im Abstand von 2 Jahren.

Das Zertifikat für diese Belehrung muss mindestens 3 Jahre aufbewahrt werden.

Hinweis: Eine Belehrung für Gemeinschaftseinrichtungen nach §34 Abs. 5a Infektionsschutzgesetz ist auch bei erstmaliger Tätigkeit durch den Arbeitgeber möglich ist. Es ist daher nicht erforderlich, diese beim Gesundheitsamt durchführen zu lassen.

Diese Lebensmittelhygieneschulung ist verpflichtend für alle Personen, die mit leicht verderblichen Lebensmitteln umgehen.