Lebensmittelhygieneschulung nach EU-Verordnung Nr. 852/2004 und §4 Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV) Teil 1 von 2 - Küchen- und Lebensmittelhygiene
Diese Belehrung nach § 35 IfSG richtet sich an Mitarbeitende in Gemeinschaftseinrichtungen. Mitarbeitende in der Betreuung von Kindern und Jugendlichen sind vor Tätigkeitsaufnahme zu belehren und danach mindestens im Abstand von 2 Jahren.
Die Belehrung muss mindestens 3 Jahre aufbewahrt werden.
Hinweis: Eine Belehrung für Gemeinschaftseinrichtungen nach §34 Abs. 5a Infektionsschutzgesetz ist auch bei erstmaliger Tätigkeit durch den Arbeitgeber möglich ist. Es ist daher nicht erforderlich, diese beim Gesundheitsamt durchführen zu lassen.
In den Einrichtungen des Albert Schweitzer Familienwerks müssen Mitarbeitende, die zum Kreis der Personen mit Erstbelehrung gehören, gemäß Infektionsschutzgesetz alle 2 Jahre eine Folgebelehrung absolvieren. Die Teilnahme an den Folgebelehrungen sind zu dokumentieren.
Mitarbeitende können sofort nach erfolgreicher Beendigung des Kurses ein Zertifikat ausdrucken und dieses an die zuständigen Kollegen/innen zwecks Dokumentation und Nachweispflicht weiterreichen.